Satzung

Die harmonischen Beziehungen zwischen Kulturen sind eine Voraussetzung für die gesunde und friedliche Entwicklung jeder Gesellschaft. Deshalb wurde am 18.05.2006 in der Bundesrepublik Deutschland ein interkultureller Verein gegründet, der zu einer umfassenden Annäherung zwischen aller vertretenen Kulturkreisen in der Stadt Hof und im Landkreis Hof beitragen soll.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Kultur Mosaik Hochfranken (e.V.)“
(2) Der Sitz des Vereins ist in Hof.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck und Ziele des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung und die Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein fördert seinen Zweck durch Sensibilisierung der Bevölkerung auf das Thema Interkulturalität. Im Einzelnen sind dies:

  • Förderung der Kenntnis über Kulturen, des gegenseitigen Verständnisses und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Bürgern aller Länder.
  • Abbau von Berührungsängsten und langjährigen Vorurteilen gegenüber anderen Kulturkreisen mit Hilfe eines offenen Dialoges.
  • Förderung von Unternehmungen und Vorhaben, vor allem auf allen Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und anderen informellen Gebieten, soweit sie für alle Nationen von gemeinsamen Interesse und nicht wirtschaftlicher Art sind.
  • Aufbau von Netzwerken mit anderen Organisationen und Vereinen, die demselben Zweck dienen.
  • Besondere Betreuung der Medien um über diese eine objektive Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse in allen Kulturkreisen abzubilden.
  • Aufbau einer Dienstleistungskontaktbörse zwischen den Mitgliedern im Bereich Förderung von Fremdsprachen, Nachhilfeunterricht für Kinder, etc.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein Kultur Mosaik verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein  ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KÖRPERSCHAFT fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die sich den Aufgaben des Vereins verpflichtet fühlt und bereit ist, sich ihrem Tätigkeitsbereich nach besten Kräften zur Erreichung der Ziele beizutragen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
(3) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch den Vorstand auf Empfehlung von einem Mitglied. Sie verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages in der von der Mitgliederversammlung bestimmten Höhe. Die Beitragshöhe kann für natürliche und juristische Personen unterschiedlich festgelegt werden. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen, an diejenigen Mitglieder, die besondere Leistungen in ihrer Vereinstätigkeit erbracht haben. 
(4) Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar im Falle der juristischen Personen werden sie durch eine widerruflich zu benennende Person ausgeübt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist jeweils bis spätestens zum 30.11 eines jeden Jahres mit Wirkung ab dem 31.12 desselben Jahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche  Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Ausschuss aus dem Verein mit sofortiger Wirkung kann vom Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen werden. Der Ausschuss befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung der Beiträge bis zum Ende des laufenden Jahres. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:
a. Durch sein Verhalten schuldhaft des Ansehens oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber andren Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.
b. Mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des begründeten Beschlusses widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet erneut der Vorstand.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden, die sich aus der Satzung ergebenden Rechten und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung  der Mitgliedschaft zu erfüllen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
• Die  Mitgliederversammlung
• Der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufung abgelehnter Bewerber
h) Die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jeder Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein - Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§7 Der Vorstand

(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu sieben Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
- einem Schriftführer
- einem Schatzmeister
- bis zu drei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird - und zwar jeder einzelne für sein Amt - auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzender. Jeder ist stets alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, der stellvertretende Vorsitzende wird nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
 
(4) Aufgabe des Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse.
- alle sonstigen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung nicht ausdrücklich andere Zuständigkeiten bestimmt.
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden. Ebenso beruft der Vorstand eine(n) Beauftragte(n) für Öffentlichkeitsarbeit.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und von einem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

(6) Im Innenverhältnis ist die Geschäftsführungsbefugnis der Vorsitzenden sowie die Befugnis, von der Vertretungsmacht Gebrauch zu machen, begrenzt auf das vorhandene Vereinsvermögen.

 §8 Mitgliedsbeiträge
 
(1) Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erhoben werden.
(3) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
 
§9 Kassenführung
 
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins.
Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Verfügungen sind nur auf schriftliche Anweisung eines Vorsitzenden vorzunehmen.
  §10 Kassen- und Rechnungsprüfung
 
Die Kassen- und Rechnungsprüfung obliegt der Mitgliederversammlung zu bestellenden einen Rechnungsprüfer. Für ihre Amtszeit gilt §7, Absatz 2, entsprechend.
 §11 Auflösung des Vereins,  Satzungsänderung
 
(1) Über die Auflösung des Vereins oder eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hof mit der Auflage, das verbliebene Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes, das heißt zur Förderung der Völkerverständigung und des demokratischen Staatswesens zu verwenden.

§12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.05.2006 errichtet und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

2006 Kulturmosaik Hochfranken
Erstellt und verwaltet von Florian Wachter- WSI Internet Schulung und Beratung 

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